Zum Inhalt springen
Wann Autoversicherung wechseln? Der richtige Zeitpunkt
Versicherung 8 Min. aktualisiert 25.09.2026

Wann Autoversicherung wechseln? Der richtige Zeitpunkt

Kündigen Sie bis 30. November 2026, wechseln Sie zum 1. Januar. Nach einer Beitragserhöhung bleibt ein Monat ab Zugang der Mitteilung. Wechsler sparten 2025 im Schnitt 139 €.

Die Autoversicherung wechseln Sie am einfachsten zum 1. Januar: Die Kündigung muss Ihrem bisherigen Versicherer bis spätestens 30. November 2026 zugehen, wenn Ihr Versicherungsjahr wie bei den meisten Verträgen am 31. Dezember endet. Außerhalb dieses Stichtags können Sie nur mit einem Sonderkündigungsrecht wechseln, etwa innerhalb eines Monats nach einer Beitragserhöhung, nach einem Schaden oder beim Kauf eines gebrauchten Fahrzeugs.

Wann lohnt sich der Wechsel der Autoversicherung?

Ein Wechsel lohnt sich immer dann, wenn ein anderer Versicherer für dieselbe Leistung weniger verlangt oder für denselben Preis mehr bietet. Die Kfz-Beiträge werden jedes Jahr neu kalkuliert: Typklasse, Regionalklasse und Tarif ändern sich, Ihre SF-Klasse steigt. Wer seinen Vertrag nie prüft, zahlt oft einen Bestandskundenpreis, der über den Angeboten für Neukunden liegt.

Wie groß das Potenzial ist, zeigt die Marktstudie von Sirius Campus zur Wechselsaison 2025 (Befragung im Dezember 2025): Rund 1,5 Millionen Kfz-Versicherte mit Hauptfälligkeit 1. Januar haben ihren Versicherer gewechselt und dabei im Schnitt 139 € pro Jahr gespart. Der durchschnittliche Beitrag der Wechsler lag laut Studie bei 769 € jährlich.

Rechtliche Grundlage: Was die AKB zur Kündigung sagen

Die Regeln für Laufzeit und Kündigung stehen in den Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB). Die Musterbedingungen des Gesamtverbands der Versicherer (GDV, AKB 2015 in der Fassung vom 30.04.2025) sehen Folgendes vor:

  • Automatische Verlängerung (G.1.2): Ein Vertrag mit einem Jahr Laufzeit verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn niemand kündigt.
  • Ordentliche Kündigung (G.2.1): Die Kündigung ist nur wirksam, wenn sie spätestens einen Monat vor Ablauf des Versicherungsjahres zugeht.
  • Zugang zählt (G.5): Maßgeblich ist der Eingang beim Versicherer, nicht das Absendedatum.
  • Anteiliger Beitrag (G.6): Endet der Vertrag vorzeitig, steht dem Versicherer nur der Beitrag für die Zeit mit Versicherungsschutz zu.

Die GDV-Bedingungen sind unverbindliche Muster. Einzelne Versicherer dürfen abweichen, meist zugunsten der Kunden. Prüfen Sie deshalb immer die AKB Ihres eigenen Vertrags. Zur Form: Nach § 309 Nr. 13 BGB dürfen Versicherer in ihren Bedingungen keine strengere Form als die Textform verlangen. Eine E-Mail genügt also, sofern Sie den Zugang nachweisen können.

Stichtag 30. November 2026: Was genau gilt

Der 30. November steht in keinem Gesetz, sondern ergibt sich aus der Monatsfrist der AKB. Endet Ihr Versicherungsjahr am 31. Dezember, muss die Kündigung am 30. November beim Versicherer sein. 2026 fällt der Stichtag auf einen Montag.

Nicht jeder Vertrag läuft im Kalenderjahr. Hat Ihr Versicherer ein abweichendes Versicherungsjahr vereinbart, etwa ab dem Zulassungstag, verschiebt sich der Stichtag entsprechend. Beginnt das Versicherungsjahr am 1. April, müssen Sie bis 28. Februar kündigen, im Schaltjahr bis 29. Februar. Das maßgebliche Datum finden Sie im Versicherungsschein oder in der letzten Beitragsrechnung unter „Hauptfälligkeit“.

Planen Sie Puffer ein. Ein Brief, der am 29. November eingeworfen wird, kommt womöglich erst im Dezember an. Dann verlängert sich der alte Vertrag um ein volles Jahr. Details zu Kündigungswegen und einer Muster-Kündigung finden Sie im Ratgeber Kfz-Versicherung kündigen: Fristen und Muster.

Sonderkündigungsrechte mit Fristen im Überblick

Verpassen Sie den 30. November, bleibt Ihnen in bestimmten Fällen ein Sonderkündigungsrecht. Die Tabelle fasst die Regeln der GDV-Musterbedingungen zusammen:

AnlassFrist für den Zugang der KündigungWirksam abFundstelle AKB
Ordentliche Kündigungspätestens einen Monat vor Ablauf des VersicherungsjahresEnde des VersicherungsjahresG.2.1
Beitragserhöhung durch Typklasse, Regionalklasse oder Tarifänderungein Monat nach Zugang der Mitteilungsofort, frühestens wenn die Erhöhung gelten würdeG.2.7, J.4
Nach einem Schadenereignisein Monat nach Ende der Verhandlungen, Anerkennung oder unberechtigter Ablehnungsofort oder später, spätestens zum VertragsendeG.2.3, G.2.4
Kauf eines versicherten Gebrauchtwagensein Monat nach dem Erwerb (bei Unkenntnis ab Kenntnis)sofort oder spätestens zum VertragsendeG.2.5
Käufer versichert das Fahrzeug neu und legt eVB vorkeine Erklärung nötig, gilt automatisch als KündigungBeginn der neuen VersicherungG.2.6
Beitrag steigt durch geänderte Art oder Verwendung um mehr als 10 %ein Monat nach Zugang der MitteilungsofortG.2.8

Wichtig beim Verkauf: Der Vertrag endet nicht automatisch, sondern geht nach AKB G.7.1 auf den Käufer über. Sie und der Käufer müssen den Verkauf dem Versicherer unverzüglich melden (G.7.4). Das Kündigungsrecht liegt beim Käufer. Legt er bei der Zulassung eine neue eVB vor, endet der übergegangene Vertrag automatisch.

Beispielrechnung 1: Wechsel zum Stichtag

Annahme für dieses Beispiel: Kompaktwagen, SF 12, Haftpflicht plus Teilkasko, Hauptfälligkeit 1. Januar. Die Beitragsrechnung für 2027 kommt Anfang November 2026.

  • Bisheriger Versicherer 2027: 820 € pro Jahr
  • Günstigstes vergleichbares Angebot: 690 € pro Jahr, gleiche Selbstbeteiligung, grobe Fahrlässigkeit mitversichert
  • Ersparnis im ersten Jahr: 820 € minus 690 € = 130 €
  • Ersparnis über drei Jahre: 3 × 130 € = 390 €, sofern die Beitragsabstände ähnlich bleiben

Die 130 € liegen nahe am Durchschnitt der Wechselsaison 2025 laut Sirius Campus. Verpasst der Fahrer in diesem Beispiel den 30. November und erhöht der Versicherer den Beitrag nicht, zahlt er ein weiteres Jahr 820 €. Das sind 130 € Mehrkosten für eine vergessene Frist.

Beispielrechnung 2: Beitragserhöhung kurz vor dem Stichtag

Annahme für dieses Beispiel: Die Regionalklasse Ihres Zulassungsbezirks steigt. Der Versicherer erhöht den Beitrag zum 1. Januar 2027 von 640 € auf 710 €. Die Mitteilung geht Ihnen am 27. November 2026 zu, drei Tage vor dem regulären Stichtag.

  • Kündigungsfrist: ein Monat ab Zugang, die Kündigung muss also bis 27. Dezember 2026 beim Versicherer sein statt bis 30. November
  • Wirksamkeit: frühestens zum 1. Januar 2027, dem Tag, an dem die Erhöhung gelten würde
  • Neues Angebot: 610 € pro Jahr
  • Ersparnis: 710 € minus 610 € = 100 € gegenüber dem erhöhten Beitrag, 30 € gegenüber dem alten Beitrag

Nach AKB G.2.7 muss der Versicherer die Erhöhung spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden mitteilen und auf das Kündigungsrecht hinweisen. Werden mehrere Änderungen gleichzeitig wirksam, besteht das Kündigungsrecht nur, wenn sie in Summe zu einer Erhöhung führen (J.4).

Was passiert mit SF-Klasse und eVB-Nummer?

Ihre SF-Klasse nehmen Sie mit. Der neue Versicherer fragt den Schadenverlauf beim Vorversicherer ab, das regeln die AKB unter I.8. Ein Schaden im laufenden Jahr wirkt sich auch beim neuen Anbieter aus: Die Rückstufung folgt Ihnen. Wie das genau funktioniert, erklärt der Ratgeber Rückstufung der SF-Klasse nach einem Unfall.

Beim reinen Versichererwechsel für ein bereits zugelassenes Auto brauchen Sie keine Zulassungsstelle. Der neue Versicherer meldet den Wechsel elektronisch. Eine eVB-Nummer benötigen Sie nur, wenn Sie gleichzeitig ein Fahrzeug an- oder ummelden, etwa nach einem Autokauf.

Worauf beim neuen Tarif achten?

Vergleichen Sie nicht nur den Preis, sondern auch die Leistungen. Ein günstiger Tarif nützt wenig, wenn im Schadensfall wichtige Bausteine fehlen.

  • Deckungssumme: Gesetzlich vorgeschrieben sind laut Pflichtversicherungsgesetz (Anlage zu § 4 Abs. 2) 7,5 Mio. € für Personenschäden und 1,3 Mio. € für Sachschäden. Empfehlenswert sind pauschal 100 Mio. €.
  • Grobe Fahrlässigkeit: Der Versicherer sollte in der Kasko nicht kürzen dürfen, etwa nach einer überfahrenen roten Ampel.
  • Mallorca-Police: erhöht bei Mietwagen im Ausland die oft niedrigen Deckungssummen.
  • Werkstattbindung: spart Beitrag, schränkt aber die Werkstattwahl ein. Mehr dazu im Ratgeber Werkstattbindung: Vor- und Nachteile.
  • Selbstbeteiligung: Gleichen Sie die Selbstbeteiligung ab, sonst vergleichen Sie unterschiedliche Produkte.

Ablauf in sieben Schritten

  1. Versicherungsschein und aktuelle Beitragsrechnung heraussuchen, Hauptfälligkeit und Kündigungsstichtag notieren.
  2. SF-Klasse, Selbstbeteiligung, jährliche Fahrleistung und Fahrerkreis aus dem alten Vertrag übernehmen.
  3. Tarife mit identischen Angaben vergleichen und die Leistungen oben prüfen.
  4. Neuen Vertrag mit Beginn 1. Januar abschließen. Viele Versicherer bieten an, die Kündigung beim alten Anbieter für Sie zu übernehmen.
  5. Falls Sie selbst kündigen: in Textform mit Name, Vertragsnummer, Kennzeichen und Kündigungstermin, mit Zugangsnachweis.
  6. Kündigungsbestätigung des alten Versicherers abwarten und aufbewahren.
  7. Lastschrift des alten Versicherers nach der Schlussabrechnung prüfen, zu viel gezahlte Beiträge zurückfordern.

Typische Fehler beim Versichererwechsel

  • Absendedatum statt Zugang: Entscheidend ist der Eingang beim Versicherer. Eine Kündigung, die am 1. Dezember ankommt, ist für den Wechsel zum 1. Januar zu spät.
  • Kündigung ohne neuen Vertrag: Endet der alte Vertrag ohne Anschluss, meldet der Versicherer das der Zulassungsstelle. Ohne Versicherungsschutz droht die Stilllegung.
  • SF-Rückstufung als Kündigungsgrund: Steigt der Beitrag nur, weil Ihre SF-Klasse nach einem Schaden sinkt, besteht kein Sonderkündigungsrecht. G.2.7 gilt nur für Änderungen von Typklasse, Regionalklasse und Tarif.
  • Umzug als Kündigungsgrund: Eine neue Regionalklasse nach einem Wohnortwechsel ändert den Beitrag nach K.3, löst nach den Musterbedingungen aber kein Kündigungsrecht nach G.2.7 aus.
  • Nur den Preis vergleichen: Ein Tarif ohne Schutz bei grober Fahrlässigkeit kann im Schadensfall teurer werden als die Ersparnis.
  • Falsche Angaben: Zu niedrige Fahrleistung oder ein zu kleiner Fahrerkreis führen nach K.4 zu einer rückwirkenden Nachberechnung, bei Vorsatz zusätzlich zu einer Vertragsstrafe.

Fazit: Prüfen Sie Ihren Beitrag vor dem 30. November

Der wichtigste Termin im Jahr ist der 30. November 2026. Prüfen Sie die Beitragsrechnung für 2027 sofort nach Eingang und vergleichen Sie mit identischen Angaben. Kommt eine Beitragserhöhung spät, bleibt Ihnen ein Monat ab Zugang der Mitteilung. Wer seine SF-Klasse langfristig schützen will, findet weitere Tipps im Ratgeber Schadenfreiheitsrabatte richtig nutzen.

Starten Sie jetzt Ihren kostenlosen Autoversicherung-Vergleich und sichern Sie sich den neuen Tarif rechtzeitig zum 1. Januar 2027.

Quellen & Rechtsgrundlagen

Häufige Fragen

Endet Ihr Versicherungsjahr am 31. Dezember, muss die Kündigung Ihrem Versicherer bis spätestens 30. November 2026 zugehen. Das ergibt sich aus der Monatsfrist in den Musterbedingungen des GDV (AKB G.2.1). Maßgeblich ist der Eingang beim Versicherer, nicht der Poststempel. 2026 fällt der Stichtag auf einen Montag. Läuft Ihr Versicherungsjahr abweichend, etwa ab dem Zulassungstag, gilt ein anderer Stichtag: immer einen Monat vor Ablauf. Das Datum finden Sie im Versicherungsschein unter Hauptfälligkeit.
Ja. Erhöht der Versicherer den Beitrag wegen einer neuen Typklasse, Regionalklasse oder Tarifänderung, können Sie innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung kündigen (AKB G.2.7). Die Kündigung wirkt frühestens zu dem Tag, an dem die Erhöhung gelten würde. Kommt die Mitteilung zum Beispiel am 27. November, haben Sie bis 27. Dezember Zeit. Kein Sonderkündigungsrecht besteht, wenn der Beitrag nur wegen einer Rückstufung Ihrer SF-Klasse nach einem Schaden steigt.
Laut der Marktstudie von Sirius Campus zur Wechselsaison 2025 haben rund 1,5 Millionen Kfz-Versicherte mit Hauptfälligkeit 1. Januar ihren Versicherer gewechselt und dabei im Schnitt 139 Euro pro Jahr gespart. Der durchschnittliche Beitrag der Wechsler lag bei 769 Euro. Ihre persönliche Ersparnis hängt von SF-Klasse, Fahrzeug, Regionalklasse und Deckungsumfang ab. Vergleichen Sie immer mit identischer Selbstbeteiligung und gleichen Leistungen, sonst ist der Preisunterschied nicht aussagekräftig.
Nein. Ihre Schadenfreiheitsklasse geht zum neuen Versicherer mit. Dieser fragt den Schadenverlauf beim Vorversicherer ab, geregelt in den AKB unter I.8. Hatten Sie im laufenden Jahr einen regulierten Schaden, folgt Ihnen auch die Rückstufung. Ein Wechsel ist also kein Weg, eine Rückstufung zu umgehen. Wer zum 1. Januar wechselt und das ganze Jahr schadenfrei war, wird beim neuen Versicherer in die nächsthöhere SF-Klasse eingestuft, genau wie beim alten Anbieter.
Ja. Nach einem Schadenereignis können Sie innerhalb eines Monats kündigen, nachdem die Verhandlungen über die Entschädigung beendet sind oder der Versicherer in der Kfz-Haftpflicht seine Leistungspflicht anerkannt oder zu Unrecht abgelehnt hat (AKB G.2.3). Sie bestimmen, ob die Kündigung sofort oder spätestens zum Vertragsende wirkt. Beachten Sie: Der neue Versicherer erfährt vom Schaden über die Vorversicherer-Auskunft, die Rückstufung der SF-Klasse gilt also auch dort.
Nein. Nach AKB G.7.1 geht die Kfz-Versicherung beim Verkauf auf den Käufer über. Sie und der Käufer müssen den Verkauf dem Versicherer unverzüglich melden. Der Käufer kann den übernommenen Vertrag innerhalb eines Monats nach dem Erwerb kündigen. Schließt er eine neue Versicherung ab und legt bei der Zulassung eine eVB-Nummer vor, gilt das automatisch als Kündigung. Den Beitrag für die laufende Zahlungsperiode kann der Versicherer von Ihnen oder vom Käufer verlangen.

Vergleich starten

Finden Sie jetzt die passende Versicherung für Ihr Fahrzeug

Schnellvergleich starten
  • Kostenlos & unverbindlich
  • SSL-verschlüsselt
  • Bereits über 50.000 Kunden